Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) der Hochzeiger Bergbahnen Pitztal AG (kurz „Bergbahn“) für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Bergbahn und Dritten (kurz „Vertragspartner"):
1. Geltungsbereich der AGB
1.1. |
Die Bergbahn schließt Verträge mit ihren Vertragspartnern – auch ohne Bezugnahme im Einzelfall – ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Bedingungen eines Vertragspartners gelten nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung. |
1.2. |
Jegliche Aufhebung, Ergänzung oder Abänderung der AGB oder von Verträgen zwischen der Bergbahn und Vertragspartnern bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch vom Abgehen vom Schriftformerfordernis. |
1.3. |
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass der Bergbahn zurechenbare Personen nicht bevollmächtigt sind, Erklärungen abzugeben, die von diesen AGB oder sonstigen Erklärungen der Bergbahn abgehen. |
1.4. |
Mündliche Erklärungen sind nur insofern wirksam, als sie von der Bergbahn firmenmäßig schriftlich bestätigt werden. |
1.5. |
Werden mit dem gekauften Skipass Leistungen in anderen Skigebieten in Anspruch genommen, so erfolgt dies stets und unmittelbar aufgrund eines eigenständigen Vertragsverhältnisses zwischen Skipassbesitzer und dem jeweiligen Skigebietsbetreiber. Die Bergbahn als Verkäufer der Karte, handelt insofern für die anderen Skigebiets-Betreiber nur als deren Vertreter; eine direkte Vertragsbeziehung zu der Bergbahn entsteht lediglich hinsichtlich der einzelnen Leistungen und Anlagen. |
2. Vertragsabschluss / Preisgestaltung / Stellvertretung
2.1. |
Angebote der Bergbahn sind grundsätzlich freibleibend und auch nach Einlangen der Stellungnahme des Vertragspartners hierzu für die Bergbahn abänderbar oder widerrufbar. Alle Angaben in Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Preislisten etc. sind ebenfalls unverbindlich. |
2.2. |
Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot von der Bergbahn durch diese übernommen oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann die Bergbahn jenes Entgelt geltend machen, das ihrer aktuell gültigen Preisliste oder ihrem üblichen Entgelt entspricht. |
2.3. |
Die Bergbahn ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die Bergbahn selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Vertragspartner. |
3. Entgelt und Gültigkeit der Skipässe / Fahrausweise
3.1. |
Skipässe / Fahrausweise (im Folgenden beide kurz „Fahrausweise“) sind persönlich und daher nicht übertragbar und müssen innerhalb der Kontrollzone vorgezeigt werden. |
3.2. |
Fahrausweise, welche bis zu 16 Tage gelten, gelten – sofern es sich nicht um ein spezielles Angebot mit abweichender Gültigkeitsdauer handelt (z.B. Flexskipässe, Wahlskipässe) – an aufeinander folgenden Tagen; eine Unterbrechung der Gültigkeit für ein oder mehrere Tage ist nicht möglich. |
3.3. |
Sofern Fahrausweise über mehrere Tage gültig sind und es während der Gültigkeit zu einem Wechsel der Saison (Basis-, Neben- und Hauptsaison) kommt, wird hierfür ein Mischpreis verrechnet. |
3.4. |
Die Depot-Gebühr für die KeyCard beträgt € 2,00. Eine Rücknahme von unbeschädigten, funktionsfähigen und aus der aktuellen Wintersaison stammenden KeyCards erfolgt an den Kassen. Für KeyCards, welche aus Vorsaisonen stammen, besteht kein Anspruch auf Rücknahme und Rückzahlung der Depot-Gebühr. |
3.5. |
Eine Fehlfunktion eines Fahrausweises ist umgehend an der nächstgelegenen Kasse zu melden. Spätere Reklamationen hinsichtlich Funktion und Verrechnung können nicht berücksichtigt werden. |
3.6. |
Ermäßigte Karten (Bambinis, Jugendliche, Kinder, Invalide, usw.) werden ohne Ausnahme nur gegen Vorlage eines Lichtbildausweises ausgegeben. Bitte haben Sie Verständnis, dass unser Kassenpersonal keine Ausnahmen machen darf. |
3.7. |
Invalide: mit einem amtlichen Lichtbildausweis (ab 60% Minderung der Erwerbsfähigkeit erhalten bei Hochzeiger Skipässen 25% Ermäßigung auf den Erwachsenentarif(ausgenommen Einzelkarten und bereits vergünstigte Tickets) |
3.8. |
Der nachträgliche Umtausch gegen einen anderen Skipass, die Übertragung auf andere Personen, Verlängerung oder Verschiebung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich. Kaufen Sie keine Karten über Dritte - diese könnten bereits ungültig bzw. gesperrt sein, außerdem machen Sie sich strafbar. |
3.9. |
Verlängerungsmöglichkeit: Hochzeiger Skipässe ab 5 Tagen Gültigkeit, können gegen Vorlage des Skipasses und Kaufbelegs direkt anschließend, ohne Unterbrechung zu einem Sonderpreis verlängert werden. |
4. Rückvergütung
4.1. |
Eine Rückvergütung erfolgt grundsätzlich nur bei Skiunfällen, die durch ein Attest eines in der Skiregion praktizierenden Arztes oder nächstgelegenen Krankenhauses bestätigt werden müssen. Die Rückvergütung wird ausbezahlt, wenn der Skipass (ab 2 Tagen Gültigkeit) und Kaufbeleg (Sperrnummernbeleg) unverzüglich an der Bergbahnkassa hinterlegt werden. Als Benützungstage gelten die Tage von der Ausstellung bis zur Hinterlegung des Skipasses. Findet die Hinterlegung bis 10.00 Uhr statt, wird dieser Tag nicht angelastet, Es ist nicht der Tag des Unfalles maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Hinterlegung. Ein ärztliches Zeugnis kann bis spätestens zum nächsten Tag vorgelegt werden. Für Familienmitglieder bzw. Begleitpersonen, die mit dem Verletzten vorzeitig abreisen, kann kein Ersatz geleistet werden! |
4.2. |
Das Entgelt für Tageskarten ist keinesfalls rückvergütungsfähig. |
4.3. |
Kein Anspruch auf Rückvergütung besteht bei Schlechtwetter, Lawinengefahr, unvorhergesehene Abreise, Krankheit, epidemische oder pandemische Ereignisse, Quarantäne des Gastes, Betriebsunterbrechungen, witterungsbedingte Betriebseinstellungen bei einzelnen oder allen Anlagen, Sperrungen von Skiabfahrten, Überfüllung von Pisten usw.. Ebenso besteht unter diesen Umständen kein Anspruch auf Verlängerung der Gültigkeit des Skipasses. |
5. Missbrauch von Fahrausweisen
5.1. |
Die missbräuchliche Verwendung sowie die unzulässige Weitergabe von Fahrausweisen führen zum entschädigungslosen Entzug und zur Zahlung eines zusätzlichen Beförderungsentgeltes in Höhe von zumindest € 114,00. Die Bergbahn behält sich auch das Recht vor, Strafanzeige zu erstatten. |
|
5.2. |
Sofern Leistungen der Bergbahn ohne gültigen Fahrausweis in Anspruch genommen werden, entsteht neben der Verpflichtung das entsprechende Beförderungsentgelt nachzuzahlen auch die Zahlungspflicht eines zusätzlichen Beförderungsentgeltes in Höhe von zumindest € 114,00. Die Bergbahn behält sich auch das Recht vor, Strafanzeige zu erstatten. |
|
5.3. |
Bei ermäßigten Fahrausweisen (Jugendliche, Kinder, Bambinis) ist immer ein Altersnachweis vorzuweisen bzw. mitzuführen; mangels solchen behält sich die Bergbahn vor, die Differenz zwischen ermäßigtem und normalem Beförderungsentgelt in Rechnung zu stellen. |
6. Verlust oder Umtausch
6.1. |
Verlorene Fahrausweise für 1 und 2 Tage können nicht ersetzt werden. Bei Verlust eines Hochzeiger Skipasses von min. 3 Tagen Gültigkeit, erhalten Sie gegen Vorlage des Kaufbeleges (Sperrnummernbeleg), Bezahlung einer Bearbeitungsgebühr von € 10,- und Entrichtung der Depotgebühr von € 2,- für die neue Keycard, eine Ersatzkarte für die Restlaufzeit ausgestellt. Der Wert der verlorenen Keycard wird nicht ersetzt. |
6.2. |
Der nachträgliche Umtausch sowie die Verlängerung oder Verschiebung der Geltungsdauer von bereits gebuchten oder gelösten Fahrausweisen, auch von Saisonkarten sowie Verbundkarten (Gletscherpark Winter Card, Snow Card Tirol, etc.), ist nicht möglich. |
6.3. |
Sofern Fahrausweise und/oder Saisonkarten vergessen wurden oder nicht mitgeführt werden, ist eine entsprechende Tageskarte zu kaufen, wobei das Entgelt hierfür nicht rückerstattet wird. |
7. Leistung und Verzug
7.1. |
Erfüllungsort für alle von der Bergbahn und ihren Vertragspartnern zu erfüllenden Verpflichtungen ist A- 6474 Jerzens / Österreich. |
7.2. |
Schlechtwetter, Lawinengefahr, unvorhergesehene Abreise, Krankheit Betriebsunterbrechungen, witterungsbedingte Betriebseinstellungen bei einzelnen oder allen Anlagen, Sperrung von Skiabfahrten, Überfüllung von Pisten etc. verlängert nicht die Leistungszeit und berechtigt den Vertragspartner nicht, Ansprüche gegen die Bergbahn, aus welchem Rechtsgrund auch immer, geltend zu machen. |
7.3. |
Soweit rechtlich zulässig, sind Schadenersatzansprüche – dies jedenfalls jedoch im Falle einer leichten Fahrlässigkeit – aufgrund eines Verzuges auf Seiten der Bergbahn ausgeschlossen. |
7.4. |
Bei Unmöglichkeit der Leistung erlöschen alle vertraglichen Verpflichtungen und steht dem Vertragspartner jedenfalls kein Schadenersatzanspruch zu. |
7.5. |
Es kann aus meteorologischen und betrieblichen Gründen sowie in Abhängigkeit von der Auslastung ein eingeschränktes Lift- und Pistenangebot angeboten werden. |
8. Schadenersatz und Haftung
8.1. |
Im Falle des Schadenersatzes haftet die Bergbahn nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; ebenso der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner. |
8.2. |
Sofern die Bergbahn – aus welchem Rechtsgrund auch immer – aufgrund einer Haftung in Anspruch genommen wird, ist die Haftsumme mit der Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung begrenzt. |
8.3. |
Die Bergbahn haftet nicht für Schäden, die einem Pistenbenützer oder Vertragspartner durch das Fehlverhalten anderer entstehen. Bei besonders rücksichtsloser und gefährlicher Fahrweise sowie bei Missachtung von Sperren oder sonstigen Anordnungen steht der Bergbahn das Recht zu, den betroffenen Vertragspartner von der Beförderung auszuschließen. |
9. Pflichten des Vertragspartners
9.1. |
Die an der Talstation aushängenden Beförderungsbedingungenen sind Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten für die Beförderung von Personen sowie für das Verhalten im Bahnbereich. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Beförderungsbedingung einzuhalten. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen hat haftungsrechtliche Folgen. |
9.2. |
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die FIS-Regeln einzuhalten. |
10. Kauf von Gutscheinen und Tickets im Online-Shop / Ticketshop „ Starjack“
10.1. |
Die Onlinebestellung der Tickets wird über den externen Anbieter „Starjack“ vertrieben. Die AGB´S der Firma Starjack finden Sie hier: |
10.2. |
Wertgutscheine können nur für Skipässe oder Merchandise Artikel der Hochzeiger Bergbahnen eingelöst werden; eine Bargeldauszahlung ist nicht möglich. Die Einlösung der Gutscheine kann ausschließlich an der Bergbahnkassa erfolgen. |
10.3. |
Verlorene Gutscheine werden nicht ersetzt. |
10.4. |
Beträgt der Wert des Gutscheines mehr als die konsumierte Leistung, so wird ein neuer Gutschein mit dem Restwert generiert. |
10.5. |
Wertgutscheine haben kein Ablaufdatum. |
10.6. |
Das Entgelt für Wertgutscheine enthält keine Umsatzsteuer. Die Ausstellung einer Rechnung gemäß UStG kann erst zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins und somit der tatsächlichen Leistungserbringung erfolgen. |
10.7. |
Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Vertragsabschluss die maßgeblichen und gefragten Daten vollständig und richtig anzugeben. Bei unrichtigen, unvollständigen und unklaren Angaben durch den Vertragspartner, haftet dieser für alle der Bergbahn daraus entstehenden Kosten und Schäden. |
10.8. |
Der Wert des Gutscheins richtet sich nach dem für den Gutschein bezahlten Betrag. |
10.9. Widerrufsrecht für Verbraucher (gilt nicht für Unternehmer) / ONLINESHOP
WIDERRUFSBELEHRUNG
Bei fristgerechter Ausübung dieses Widerrufsrechts ist der Verbraucher an seine Bestellung nicht mehr gebunden. Maßgeblich für die Ausübung des Rücktrittrechts ist das Datum, an welchem die Rücktrittserklärung oder die Ware an die Bergbahn abgesendet wurde.
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen. Hierfür kann das beigeführte Muster-Widerrufsformular verwendet werden, welches jedoch nicht vorgeschrieben ist. Das Widerrufsrecht besteht jedoch nicht, wenn mit der Ausführung der Dienstleistung bereits innerhalb der Rücktrittsfrist begonnen wird. Weiters steht beim Kauf von Saisonkarten oder Skipässen, welche für einen fixierten Zeitraum gekauft werden, kein Widerrufsrecht gemäß § 18 Abs 1 Z 10 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz zu.
|
Widerrufs-Musterformular:
Widerrufs-Musterformular für Verbraucher Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*): |
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1. |
Für alle zwischen der Bergbahn und ihrem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge und alle sich aus dem rechtswirksamen Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verträge ergebenden Ansprüche wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechtes unter Ausschluss der Bestimmungen des österreichischen internationalen Privatrechtes vereinbart. |
11.2. |
Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus einem auf Basis dieser Bedingungen abgeschlossenen oder abzuschließenden Vertrag zwischen der Bergbahn und ihrem Vertragspartner wird das für A- 6474 Jerzens jeweils sachlich zuständiges Gericht vereinbart. Die Bergbahn kann jedoch den Vertragspartner auch an einem anderen in- oder ausländischen Gerichtsstand belangen. |
12. Datenschutz und Datenverarbeitung
|
Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Die uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten verarbeiten wir im Einklang mit den Bestimmungen der EU Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) und dem Datenschutzanpassungsgesetz neu. Die Hochzeiger Bergbahnen haben geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Einklang mit den Datenanwendern implementiert, sodass sichergestellt werden kann, dass kein unberechtigter Zugang auf die zur Verfügung gestellten Daten erfolgt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich auf Basis eines in Art 6 Abs 1 DSVGO festgelegten Rechtfertigungsgrundes, primär zum Zweck der Erbringung der vertraglich zugesicherten Leistungen und zum Zweck der Erfüllung diverser gesetzlicher Verpflichtungen. |
12.1. |
Die Onlinepräsentation unserer Unternehmensangebote und Leistungen erfolgt innerhalb des Onlineauftritts der www.pitztal.com. Die Datenschutzerklärung der www.pitztal.com finden Sie auf https://www.pitztal.com/de/datenschutzerklaerung |
12.2. |
Soweit personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt werden, werden diese zur Bearbeitung von Anfragen und/oder Buchungen, für die Erbringung sonstiger Dienstleistungen sowie für administrative Zwecke verwendet. |
12.3. |
Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten gespeichert und soweit erforderlich, verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes streng vertraulich behandelt. |
12.4. |
Personenbezogene Daten werden weder an Dritte verkauft noch anderweitig vermarktet. Die personenbezogenen Daten werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies für die geschäftliche Abwicklung notwendig ist oder zuvor eingewilligt wurde; eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Auch kann es notwendig sein, dass aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder Rechtsvorgänge, persönliche Daten offen gelegt werden müssen. |
12.5. |
Die Beförderung erfolgt nach Durchführung einer Zutrittskontrolle. Ort und Anzahl der Zutritte werden ausschließlich zu Verrechnungszwecken, und sofern dies zur Vertragserfüllung notwendig ist, gespeichert. |
12.6. |
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zweck der Zutrittskontrolle ein Referenzfoto des Liftkarteninhabers/der Liftkarteninhaberin beim erstmaligen Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt wird. Dieses Referenzfoto wird durch das Liftpersonal mit denjenigen Fotos verglichen, welche bei jedem weiteren Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt werden. Diese Datenanwendung (Photo Compare) wurde bei der Datenschutzbehörde angemeldet und ist im Datenverarbeitungsregister eingetragen. |
12.7. |
Das Referenzfoto wird sofort nach Ablauf der Gültigkeit der Liftkarte gelöscht, die sonstigen Fotos spätestens 30 Minuten nach dem jeweiligen Durchschreiten eines Drehkreuzes. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit besteht, Liftkarten zu erwerben, welche technisch so konfiguriert sind, dass beim Durschreiten des Drehkreuzes kein Foto angefertigt wird, hierbei jedoch mit Stichprobenkontrollen durch das Liftpersonal gerechnet werden muss. |
12.8 |
Auf ausdrücklichen Kundenwunsch können diese Hochzeiger Liftkarten ohne Photocompare-Funktion an der Bergbahnkassa erworben werden. Tarifauskünfte für den Erwerb dieses nicht standarisierten Skipasstickets erteilt die Bergbahnkassa. |
13. Sonstige Bestimmungen
13.1. |
Sollten Bestimmungen der getroffenen Vereinbarung nicht rechtswirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke vorliegen, so bleiben die übrigen Bestimmungen in Geltung. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung als vereinbart, die dem hypothetischen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt oder nach dem Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung vereinbart worden wäre, wenn der Punkt bedacht worden wäre. |
13.2. |
Die Bergbahn kann ihre Rechte und Pflichten jederzeit ganz oder teilweise auf Dritte übertragen; eine Übertragung durch den Vertragspartner ist nur mit Zustimmung der Bergbahn zulässig. |
13.3. |
Der Rechtsbehelf der Aufhebung des Vertrages wegen Irrtums wird ausgeschlossen. |
13.4. |
Haftungshinweis bei einem Kartenverbund: Die einzelnen Leistungen, zu denen diese Karte berechtigt, werden von rechtlich selbstständigen Unternehmen erbracht. Der Unternehmer, der die Karte verkauft, handelt für die anderen Unternehmer nur als Vertreter. Zur Erbringung der einzelnen Leistungen und zum Schadenersatz bei allfälligen Zwischenfällen ist daher nur der jeweilige Unternehmer verpflichtet. |
13.5. |
Die Pisten sind täglich von 8.45 bis 17.00 Uhr geöffnet. Die Benützung der Pisten außerhalb dieser Öffnungszeiten ist lebensgefährlich (Präparierung mit Pistengeräten, Seilwinden, etc.) und verboten! Bitte beachten Sie, dass auch fallweise während des Skibetriebes beschneit sind und Pistengeräte im Einsatz sind. Skitourengehen ist auf den Pisten außerhalb der Betriebszeiten (17.00 Uhr bis 08.45 Uhr) verboten. |
13.6. |
Informationen über geöffnete Pisten und Seilbahnanlagen finden Sie auf den Panoramatafeln in der Tal- und Mittelstation. Bei Lawinengefahr sind die von der Lawinenkommission gesetzten Maßnahmen unbedingt einzuhalten. Die kundgemachten Informationen, sowie die auf den Pisten, und bei den Liftstationen aufgestellten Warntafeln, Absperrungen und Begrenzungsmarkierungen sind unter allen Umständen zu beachten. Bei Nichteinhaltung erfolgt der sofortige Entzug (Sperre) des Skipasses! Die Eigenverantwortung des Skiläufers verlangt ein vernünftiges und gefahrenbewusstes Verhalten auf allen Skiabfahrten, um weder sich noch andere zu gefährden. Vor allem muss die Fahrgeschwindigkeit an das Gelände, an die Sicht, die Schneeverhältnisse und besonders an ihr Können angepasst werden, um nie die Kontrolle zu verlieren. Befahren Sie keine Wälder zum Schutz der Jungbäume und der Wildtiere. |
13.7. |
Der Pisten- und Rettungsdienst überwacht und kontrolliert nur die markierten und geöffneten Pisten. Unser Pistenrettungsdienst ist in der Bergstation der Hochzeiger Gondelbahn stationiert. Unfallmeldestellen sind alle Liftstationen. oder telefonisch unter +43 5414 87000-79. Wir bitten im Interesse des Verletzten um genaue Angabe des Unfallortes. Die letzte Kontrollfahrt des Pistendienstes findet um 16:00 Uhr statt. Für den Rettungseinsatz und die Erstversorgung werden € 240,- verrechnet. |
13.8. |
Die Hochzeiger Rodelbahn ist täglich (nur bei Betrieb der Rodelbahn – Info an der Hochzeiger Talstation) von 09.00 bis 17.00 Uhr geöffnet! Jeweils am Donnerstag beim Rodelabend ist die Rodelbahn zusätzlich von 19.30 bis 24.00 Uhr geöffnet.
|
14. Besondere Bedingungen für Veranstaltungen
14.1. |
Es werden zum Teil auch Veranstaltungen (zB Konzerte, Sport- oder Kulturveranstaltungen) organisiert. Der Eintritt zu diesen Veranstaltungen ist teilweise für Inhaber eines Lifttickets (etc.) kostenlos, teilweise werden gesonderte Eintrittskarten verkauft |
14.2. |
Besucher der Veranstaltungen haben sich an die allenfalls kommunizierte(n) Hausordnung, Verhaltensregeln und Anweisungen zu halten. Bei Nichtbeachtung dieser Regelungen/Anweisungen, Raufhandel, Trunkenheit, Drogenkonsum/-besitz/-handel, Verschmutzung, Ruhestörung, Störung des öffentlichen Anstandes etc. kann dem Besucher (ohne Rückerstattung eines etwaigen Ticketpreises) der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigert werden oder ein Platzverweis erteilt werden. |
14.3. |
Die Anfertigung von Ton-, Bild- oder Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken ist nicht gestattet. |
14.4. |
Sofern für den Besuch einer Veranstaltung kein gesondertes Entgelt zu bezahlen ist (zB weil Inhaber eines Lifttickets kostenlos teilnehmen können), hat deren Absage, Verschiebung oder Änderung keinerlei Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche zur Folge. |
15. Einschränkungen aufgrund der weltweiten COVID-19 Pandemie
15.1. |
Aufgrund der weltweiten COVID-19 Pandemie ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass jederzeit (neuerlich) mit behördlichen und/oder gesetzlichen Betriebsbeschränkungen, Betriebsschließungen, Betretungs-/Beförderungsverboten, Grenzschließungen, Quarantänemaßnahmen (einzelner Personen, Orte, Regionen, etc.) zu rechnen ist und auch für diese oder vergleichbare Fälle kein Anspruch auf Rückvergütung des Entgelts für den Skipass oder auf Verlängerung der Gültigkeit des Skipasses besteht. |
15.2. |
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es aufgrund behördlicher, gesetzlicher oder freiwillig von der Bergbahn getroffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie (z. B. Abstandsregeln, Beschränkung der Anzahl der beförderten Personen, Bestimmungen über die maximale Anzahl an Gästen, Regelungen für den Kassen-, Einstiegs- oder Ausstiegsbereich, Reduktion der Betriebszeiten, Regelungen zu Grenzkontrollen oder Grenzübertritten, etc.) zu Beschränkungen bzw. Einschränkungen beim Betrieb der Anlagen (z. B. lange Wartezeiten, Verzögerungen bei der Beförderung, Verweigerung des Zutritts (etwa bei Erreichen der maximalen Anzahl an Gästen, nicht Einhaltung der geltenden COVID Verordnung, etc.) bis hin zur vorzeitigen Beendigung der Saison bzw. Betriebsschließungen kommen kann. Auch für diese oder vergleichbare Fälle besteht kein Anspruch auf Rückvergütung des Entgelts für den Skipass oder auf Verlängerung der Gültigkeit des Skipasses. |
15.3. |
Die Bergbahn kann durch entsprechenden Anschlag bei den Anlagen vorsehen, dass die Anlagen und die damit in Zusammenhang stehenden Gebäude und Wartebereiche (auch im Freien) nur mit getragenem Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske benutzt bzw. betreten werden dürfen. Bei Zuwiderhandlungen kann der Zutritt zur Anlage bzw. die Nutzung der Anlage durch Mitarbeiter der Mitglieder untersagt und/oder der Skipass entzogen werden. |
15.4. |
Die Einhaltung der jeweils behördlich vorgeschriebenen COVID-Schutzmaßnahmen liegt in der Verantwortung des Kunden. Hält er diese Vorgaben nicht ein, so sind wir verpflichtet, eine Beförderung zu untersagen. Ein Rückerstattungsanspruch ist in solchen Fällen ausgeschlossen. |
15.5. |
In Umsetzung der von der Bundesregierung erlassenen COVID-19-Schutzmaßnahmen berechtigt das Beförderungsticket ab Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nur im Zusammenhang mit einem vom Fahrgast zu erbringenden gültigen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr entsprechend der jeweiligen Verordnung (geimpft, genesen oder getestet) zur Benutzung der Seilbahnanlage. |
15.6. |
Für den Fall, dass die Laufzeit des Beförderungstickets (Jahreskarte, Saisonkarte, Wochenkarte, etc..) über die Geltungsdauer dieses Nachweises hinausgeht, liegt es ausschließlich in der Verantwortung des Fahrgastes, diesen Nachweis rechtzeitig vor Ablauf zu verlängern und zur Kontrolle vorzulegen. |
15.7. |
Im Falle des Erwerbs für Dritte, darf diese Karte nur an Personen weitergegeben werden, die zum Zeitpunkt der Verwendung über den erforderlichen gültigen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr verfügen. |
15.8. |
Sollte ein Fahrgast behördlich vorgeschriebene COVID-19-Schutzmaßnahmen nicht einhalten können oder wollen, so ist der Betreiber der Anlage verpflichtet, die Beförderung abzulehnen. Ein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung kann in diesen Fällen nicht geltend gemacht werden. |
Fassung vom 07.09.2024